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Vereinssatzung

Die Satzung des Heimatvereins Burgsteinfurt

Satzung des Heimatverein Burgsteinfurt e.V.
 
§ 1
Der Heimatverein Burgsteinfurt mit Sitz in Steinfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung von Volks- und Brauchtum, Sitte und Sprache der Heimat, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vorträge, Heimatabende, Wanderungen, Radtouren, Fahrten und Arbeitskreise verwirklicht. Er will bei allen Bürgern die Liebe zur Landschaft und Natur und die Identifikation mit der münsterländischen Heimat und Eigenart wecken und vertiefen. Gleichzeitig wirkt er bei der vollständigen Auswertung der Archive und der Erstellung heimatkundlicher Literatur mit. Ein besonderes Anliegen ist die Erhaltung des technischen Denkmals Niedermühle. 
 
§ 2
Der Heimatverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 4
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 6
Der Heimatverein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Neben Einzelpersonen können auch Firmen, Vereine, Verbände, Körperschaften und Behörden, die die Ziele des HV fördern und unterstützen, ordentliche Mitglieder werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
 
§ 7 
Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Austritt, der nur  zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist, 
b) durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt oder wenn es gegen die Belange des Vereines verstößt und
c) durch Tod, bei körperschaftlichen Mitgliedern durch Auflösung.         
 
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereines und der  Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragszahlung ausgenommen.
 
§ 9 
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig und wird über Bankeinzugsverfahren erhoben.             
 
§ 10
Der HV verwaltet sich durch den Vorstand, den Beirat und durch die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 11 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden 
  • dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellv. Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Steinfurt
 
Die Vorstandmitglieder werden im turnusmäßigen Wechsel auf die  Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Bürgermeister ist Kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand des Heimatverein. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der 1. Vorsitzende sollte darunter sein.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen allerdings werden erstattet. 
 
§ 12 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einer von ihm zu bestimmenden Person zu unterzeichnen sind.
 
§ 13
Zur Erfüllung der unterschiedlichen Aufgaben des Heimatverein bestellt die Mitgliederversammlung einen Beirat, der aus fachkundigen Mitgliedern bestehen soll. Die Wahl der einzelnen Beiratsmitglieder erfolgt für 3 Jahre auf  der Mitgliederversammlung. Der Beirat steht dem Vorstand bei der Leitung und Abwicklung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite.
 
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 25 % der Mitglieder einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen  und Änderungen oder Ergänzungen des Vereinzweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in der örtlichen Presse zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
 
 
§ 15 
Die Auflösung des Vereines erfolgt in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Heimatverein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Heimatgedankens.
 
§ 16
Diese Satzung tritt mit dem Datum des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung am 25. Februar 2003 an die Stelle der bisherigen Satzung